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Gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit von Websites ab 2025

Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es verpflichtet Betreiber:innen von Websites und digitalen Anwendungen zur Einhaltung verbindlicher Standards für Barrierefreiheit. Grundlage dieses Gesetzes ist der European Accessibility Act (EAA), eine EU-weite Richtlinie, die einheitliche Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit schafft. Mit dem BFSG wird dieser Rechtsrahmen in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist es, allen Menschen – insbesondere Menschen mit Behinderungen – gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen.

Technische Standards und gesetzliche Grundlagen

Die technischen Anforderungen richten sich nach der europäischen Norm EN 301 549, welche direkt auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1 auf dem Level AA verweist. Diese Richtlinien definieren, wie Websites gestaltet und umgesetzt sein müssen, damit sie für möglichst viele Menschen zugänglich sind. Dabei gliedern sich die Vorgaben in drei Stufen: A (Grundanforderungen), AA (Standardvorgaben für breite Barrierefreiheit) und AAA (erweiterte Anforderungen mit hohem Aufwand). Das gesetzlich geforderte Niveau ist die Stufe AA.

Ergänzend gilt in Deutschland für öffentliche Stellen weiterhin die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die ebenfalls auf die Norm EN 301 549 verweist und zusätzliche Anforderungen wie Leichte Sprache oder Gebärdensprache formuliert.

Wer ist betroffen?

Von den neuen Regelungen sind Betreiber:innen digitaler Angebote betroffen, die öffentlich zugängliche Dienstleistungen bereitstellen. Das betrifft unter anderem Websites mit Funktionen wie Kontaktformulare, Terminbuchungen oder Online-Shops. Nicht betroffen sind private Angebote, rein interne Geschäftswebsites (B2B) sowie Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Auch Unternehmen, für die die Umsetzung ein wirtschaftliches Risiko darstellen würde, können unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht ausgenommen sein. Hier ist eine juristische Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Anforderungen an barrierefreie Websites

Websites, die unter das BFSG fallen, müssen nicht nur technisch barrierefrei nach WCAG 2.1 AA gestaltet sein, sondern auch folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

  • Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung, in der die barrierefreien und nicht-barrierefreien Bereiche der Website transparent gemacht werden
  • Bereitstellung einer Kontaktmöglichkeit, über die Nutzer:innen bestehende Barrieren melden können
  • Verantwortung für Barrierefreiheit auch bei eingebundenen Drittanbieter-Diensten (z. B. Karten, Buchungssysteme). Sind diese nicht barrierefrei, muss das dokumentiert und eine barrierefreie Alternative angeboten werden
  • Laut BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) ist eine Schlichtungsstelle bzw. Ansprechstelle für Fragen zur Barrierefreiheit zu nennen; im Bistum Limburg ist dies das Team Inklusion (Ansprechperson Frau Bianca Schultheiß)

Die Verantwortung liegt bei den Website-Betreibenden selbst – unabhängig davon, ob die Anwendung intern entwickelt oder extern bezogen wurde.

Sanktionen bei Verstößen

Ab dem Stichtag 28. Juni 2025 müssen neue oder aktualisierte Websites den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Marktüberwachungsbehörden können eigenständig oder auf Hinweis von Verbraucher:innen tätig werden. Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass ein Angebot nicht barrierefrei ist, erfolgt zunächst eine Aufforderung zur Nachbesserung. Kommt der Betreiber dieser wiederholt nicht nach, kann die Behörde die Abschaltung des Angebots anordnen. Zusätzlich drohen Bußgelder in beträchtlicher Höhe.

Handlungsempfehlungen für Fachzentren und Fachteams

Für Betreiber:innen von Websites außerhalb des zentralen CMS bistumlimburg.de empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung der bestehenden Webangebote. Dabei sollten folgende Schritte umgesetzt werden:

  • Erhebung aller relevanten Websites und Anwendungen außerhalb des zentralen CMS
  • Prüfung, ob die Angebote öffentlich zugänglich sind und damit unter das BFSG fallen
  • Überprüfung der Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA, ggf. mit externer Unterstützung
    Hilfe findet man bspw. unter https://zentrum-barrierefreiheit.de/barrierefreiheit-test-tools/
  • Erstellung und Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung
  • Implementierung einer einfachen Kontaktmöglichkeit zur Barrierenmeldung
  • Dokumentation der Barrierefreiheit bei Drittanbieter-Tools und ggf. Bereitstellung von Alternativen

Zukünftige Projekte sollten grundsätzlich barrierefrei geplant und umgesetzt werden. Auch wenn im Einzelfall keine gesetzliche Verpflichtung besteht, bietet Barrierefreiheit viele Vorteile für alle Nutzer:innen – und ist ein wichtiger Beitrag zu Inklusion und digitaler Teilhabe.

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