Bistumsstatut

eigentlich: Statut für die kurialen Leitungsstrukturen des Bistums Limburg, für die Regionen und für das Bischöfliche Ordinariat Limburg

PRÄAMBEL

Das Bistum ist synodal verfasst. Auf den Ebenen der Pfarreien und Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache, der Regionen und des Bistums nehmen synodale Gremien ihre Verantwortung gemäß der Synodalordnung wahr.

Ordensgemeinschaften, katholische Verbände und verschiedene Einrichtungen und Dienste prägen das kirchliche Leben, bieten aus dem Glauben heraus vielfältige Formen der Lebensbegleitung und gestalten Gesellschaft verantwortlich mit.

Das Bischöfliche Ordinariat unterstützt den Bischof in der Leitung des Bistums und die Kirche im Bistum Limburg in der Gestaltung und Ausübung ihres Auftrags. Es steht für die Funktionen Dienstleistung, Recht und Aufsicht.

Die Regionen repräsentieren und vernetzen das kirchliche Leben in ihrem Bereich, fördern dessen Ausgestaltung, wirken mit an der Leitung des Bistums und sorgen für die Umsetzung bistumsweiter Beschlüsse in ihrem Bereich.

Die Mitarbeitenden verstehen sich als Dienstgemeinschaft, die in der Ausgestaltung und Umsetzung des kirchlichen Auftrags zusammenwirkt.

Regionen und Bischöfliches Ordinariat und deren Gliederungen arbeiten in Strukturen und Prozessen, die sich aus den Strategien des Bistums ergeben und diese konsequent umsetzen. Die Strategien des Bistums leiten sich aus einem gemeinsam erarbeiteten Leitbild ab, das sich an den Leitlinien des Transformationsprozesses orientiert.

ARTIKEL 1 – GRUNDSÄTZE, AUFBAU UND LEITUNG DES BISTUMS SOWIE BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BISTUMSTEAMS

§ 1 Grundsätze

  1. Das Bistum Limburg ist in Pfarreien aufgegliedert (vgl. c. 374 § 1 CIC).
  2. Die Region ist eine Untergliederung des Bistums im Sinne des c. 374 § 2 CIC.
  3. Das Bischöfliche Ordinariat ist die kuriale Verwaltungsbehörde des Bistums, die im Rahmen des Rechts die bischöfliche Aufsicht und Weisungsbefugnisse sowie Dienstleistungsfunktionen für die Regionen, die Pfarreien und die übrigen kirchlichen Einrichtungen im Bistum wahrnimmt.
  4. Weitere Aufgaben des Bistums werden durch diözesane oder den Regionen zugeordnete Einrichtungen übernommen.
  5. Dieses Statut regelt die Aufgaben der kurialen Leitungsgremien und den Aufbau und die Organisation der Regionen, des Bischöflichen Ordinariates sowie den Geschäftsverkehr nach außen.
  6. Das vorliegende Statut ist verbindlich für alle Mitarbeitenden des Bischöflichen Ordinariats und der Regionen, unabhängig von ihrer Einsatzebene.
  7. Das Abstimmungsverhalten in Gremien, die in diesem Statut geregelt sind, unterliegt keinem Weisungsrecht.

§ 2 Bistumsteam

Das Bistumsteam ist das höchste kuriale Leitungsgremium im Sinne des c. 469 CIC. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des unter dem Vorsitz des Bischofs tagenden Bistumsteams sind in der Satzung des Bistumsteams in diesem Statut geregelt (vgl. Artikel 4).

§ 3 Beratungs- und Entscheidungsteams

  1. Zur Unterstützung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben setzt das Bistumsteam Beratungs- und Entscheidungsteams ein.
  2. Das Bistumsteam entscheidet über deren Aufgabenstellung, Zusammensetzung und Arbeitsweise unter Beachtung der jeweils erforderlichen fachlichen Qualifikation und unter angemessener Berücksichtigung regionaler Perspektiven und der Expertise der Fachzentrums- und Fachbereichsleitungen. Die Beratungs- und Entscheidungsteams werden möglichst vielfältig besetzt. Die Mitglieder werden auf Zeit (i.d.R. ad quinquennium) berufen, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer Funktion der Vorsitz zugewiesen ist.
  3. Die Vorsitzenden der Beratungs- und Entscheidungsteams berichten dem Bistumsteam.
  4. Die Beratungs- und Entscheidungsteams arbeiten gemäß Artikel 6 dieses Statuts im Rahmen der vom Bistumsteam gesetzten Vorgaben.
  5. Bischof, Generalvikar und Bischöfliche/r Bevollmächtigte/r haben das Recht zur Teilnahme, sofern sie nicht Vorsitzende oder Mitglied des jeweiligen Teams sind.

ARTIKEL 2 – AUFBAU UND LEITUNG DES BISCHÖFLICHEN ORDINARIATES

§ 1 Aufbau des Bischöflichen Ordinariates

  1. Das Bischöfliche Ordinariat gliedert sich unter der Leitung des Generalvikars und des/der Bischöflichen Bevollmächtigten in Leistungs- und Querschnittsbereiche, den Stabsbereich „Aufsicht und Recht“ und das Diözesansynodalamt. Aufsichtsfunktionen und Dienstleistungsfunktionen sind organisational voneinander getrennt.
  2. Die Leistungsbereiche können in Fachbereiche untergliedert werden (vgl. Artikel 2 § 6). Alle übrigen Bereiche können in Fachteams untergliedert werden. Die Fachbereiche können ebenfalls in Fachteamsuntergliedert werden. Fachbereiche oder Fachteams im Leistungsbereich „Pastoral und Bildung“ oder in den Regionen können als Fachzentren mit einer eigenständigen Leitungsstruktur aufgestellt werden. Der Querschnittsbereich „Strategie und Entwicklung“ kann zeitlich befristete Innovationslaboratorien einrichten.
  3. Im Bischöflichen Ordinariat bestehen die Leistungsbereiche „Pastoral und Bildung“, „Ressourcen und Infrastruktur“ und die Querschnittsbereiche „Strategie und Entwicklung“, „Personalmanagement und-einsatz“ sowie „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“.Dienstleistungen erbringen die Leistungsbereiche mittelbar und unmittelbar für die Bistumsleitung, die Regionen, Pfarreien, Verbände, Eigenbetriebe und Einrichtungen im Bistum.Dienstleistungen erbringen die Querschnittsbereiche in Zusammenarbeit mit der Bistumsleitung und dem Stabsbereich, den weiteren Querschnittsbereichen, den Leistungsbereichen, Regionen, Pfarreien, Verbänden, Eigenbetrieben und Einrichtungen, um deren Ausrichtung und Wirkung zu unterstützen.Die Dienste der Caritas sind ein wesentliches Element der Kirche von Limburg. Die Aufgaben des Caritasverbandes für die Diözese Limburg e. V. als die vom Bischof von Limburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung aller der Caritas dienenden Einrichtungen und Dienste sowie die Vertretung der Caritas innerhalb der Diözese Limburg entsprechen einem Leistungsbereich im Sinne dieses Statuts.
  4. Der Stabsbereich „Aufsicht und Recht“ ist dem Generalvikar und dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten zugeordnet. Er umfasst die Fachteams Kanzlei, Kirchliches Recht, Weltliches Recht, Rechtsaufsicht, Compliance, Interne Revision sowie die Fachstelle gegen Gewalt und sorgt für die Koordination und Organisation von Beratungs- und Entscheidungsprozessen. Ihm können weitere Fachteams zugeordnet werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt im Rahmen des geltenden Rechtes, welches insbesondere hinsichtlich der Eigenständigkeit und Weisungsungebundenheit der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung zu beachten ist.
  5. Auf Grundlage der Beratung des Bistumsteams und im Rahmen seiner Vorgaben bestimmen der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte die Gliederung der Leistungs- und Querschnittsbereiche.
  6. Weiter bestimmen Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte im Rahmen der Vorgaben des Bistumsteams die Zuständigkeiten der Leistungs- und Querschnittsbereiche sowie des Stabsbereichs„Aufsicht und Recht“ mittels des Organisations- und Geschäftsverteilungsplans für das Bischöfliche Ordinariat. Der Geschäftsverteilungsplan ist jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  7. Das Diözesansynodalamt unterstützt die synodalen Gremien in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Näheres regelt die Satzung des Diözesansynodalamtes (vgl. Artikel 7).
  8. Die personelle Ausstattung wird im Stellenplan für das Bischöfliche Ordinariat geregelt.
  9. Die finanzielle Ausstattung wird durch den Haushaltsplan bestimmt. Die jeweils zugewiesenen Budgets werden von den jeweiligen Bereichen verantwortlich bewirtschaftet.

§ 2 Leitung des Bischöflichen Ordinariats

  1. Der Generalvikar ist Leiter des Bischöflichen Ordinariates. Er nimmt diese Leitungsaufgabe gemeinsam mit dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten wahr, soweit die Aufgaben nicht zwingend die Priesterweihe voraussetzen. Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Sofern eine Einigung in der Leitung des Bischöflichen Ordinariats nicht zustande kommt, entscheidet der Bischof.
  2. Das Amt des/der Bischöflichen Bevollmächtigten wird durch den Bischof gemäß cc. 157 und 470 CIC frei übertragen. Eine Abberufung des Amtsinhabers/der Amtsinhaberin durch den Bischof ist jederzeit möglich.
  3. Der Bischof delegiert dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten durch ein Dekret die zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben erforderliche ausführende Gewalt. Grundlage dieses Dekrets ist eine vom Generalvikar gemeinsam mit dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten vereinbarte Aufgabenverteilung. Es ist die Aufgabe des Generalvikars und des/der Bischöflichen Bevollmächtigten, für eine notwendige Abstimmung der im Bischöflichen Ordinariat tätigen Einrichtungen und Personen zu sorgen.
  4. Das Amt des/der Bischöflichen Beauftragten und die diesem/dieser delegierten Kompetenzen und Befugnisse bleiben von der Vakanz des Bischöflichen Stuhls gemäß cc. 416 ff. CIC oder dessen Behinderung gemäß cc. 412 ff. CIC unberührt.
  5. Das Bistum Limburg sowie der Bischöfliche Stuhl zu Limburg werden gerichtlich und außergerichtlich unter Beachtung etwa bestehender Zustimmungs- und Anhörungsvorbehalte des gesamt- oder teilkirchlichen Rechts vertreten durch den jeweiligen Bischof oder den Generalvikar oder den/die Bischöflichen Bevollmächtigte/n. Die Vertretung wird von Letzteren regelmäßig gemeinsam wahrgenommen. Die Vertretungsbefugnis kann übertragen werden. Näheres regelt das KVVG.
  6. Der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte üben gemeinsam die Dienstaufsicht über Bereichsleitungen und die Regionalleitungen aus. Sie weisen den Bereichsleitungen die Aufgaben zu, sofern nicht bereits durch den Geschäftsverteilungsplan entsprechend geregelt. Einzelne Vorgänge können der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte ausnahmsweise und vorübergehend an sich ziehen oder sich die Bearbeitung oder Unterzeichnung vorbehalten, sofern zwingende Gründe vorliegen. Über eine solche Maßnahme ist im Ordinariatsteam zu berichten. Ausgenommen hiervon sind der/die Ökonom/in sowie Bischofsvikare bzw. bischöfliche Beauftragte mit den jeweiligen Mitarbeitenden; sie sind unmittelbar dem Diözesanbischof unterstellt.
  7. Der Generalvikar wird für den Fall der vorübergehenden Verhinderung, unabhängig davon, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, im Hinblick auf Aufgaben, die zwingend die Priesterweihe voraussetzen, gemäß c. 477 § 2 CIC durch einen vom Bischof frei zu bestellenden Priester vertreten, ansonsten durch den/die Bischöfliche/n Bevollmächtigte/n, falls die entsprechenden Aufgaben nicht ohnehin per Dekret delegiert sind. Der durch den Bischof frei zu bestellende Priester handelt im Falle der vorübergehenden Verhinderung des Generalvikars im Einvernehmen mit dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten, sofern diese/r auch bei Anwesenheit des Generalvikars in die Entscheidung eingebunden wäre.
  8. Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse des/der Diözesanökonomen/in, der bzw. die eine von zwei Leitungen des Bereichs Ressourcen und Infrastruktur ist, bestimmen sich nach cc. 494 und 1276 CIC sowie nach der Haushaltsordnung für das Bistum Limburg. In der Eigenschaft als Diözesanökonom/in untersteht er bzw. sie nicht dem Generalvikar bzw. dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten.
  9. Bischofsvikare bzw. bischöfliche Beauftragte haben innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche die ihnen nach dem CIC eingeräumten Vollmachten. Im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung werden sie durch den Generalvikar und den/die Bischöfliche Bevollmächtigte/n, vertreten. Hiervon ausgenommen sind Aufgaben, die zwingend die Priesterweihe erfordern. In diesem Fall erfolgt die Vertretung durch den Generalvikar.

§ 3 Grundsätze der Leitung im Bischöflichen Ordinariat

  1. Leitungsaufgaben der Bereiche, der Fachzentren und der Regionen werden auf Zeit (ad quinquennium) wahrgenommen. Generalvikar und Bischofsvikare können gemäß c. 477 § 1 CIC frei ernannt und abberufen werden, ebenso gemäß Artikel 2 § 2 Absatz 2 der/die Bischöfliche Bevollmächtigte. Ein Bischofsvikar wird ebenfalls auf Zeit ernannt, sofern dieser nicht ein Auxiliarbischof ist.
  2. Die Leistungsbereiche, Querschnittsbereiche und der Stabsbereich werden von einem Team aus jeweils zwei Bereichsleitungen geleitet. Ein mit Generalvikar und dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten abgestimmter, jährlich zu überprüfender und gegebenenfalls anzupassender Geschäftsverteilungsplan regelt das Zusammenwirken und die Aufgabenverteilung. Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Sofern eine Einigung zwischen den Bereichsleitungen eines Bereichs nicht zustande kommt, entscheidet – auf Antrag nach Konsultation des Bistumsteams – die Leitung des Bischöflichen Ordinariates.

§ 4 Ordinariatsteam

Das Ordinariatsteam behandelt unter dem Vorsitz des Generalvikars und des/der Bischöflichen Bevollmächtigten die Belange des Bischöflichen Ordinariats und sorgt für die bereichsübergreifende Zusammenarbeit, gemeinsame Ausrichtung und Verantwortungswahrnehmung. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und Arbeitsweise des Ordinariatsteams sind in der Satzung des Ordinariatsteams geregelt (vgl. Artikel 5).

§ 5 Leistungs- und Querschnittsbereiche

  1. Die Bereichsleitungen werden im Rahmen der Berufungsordnung bestimmt und vom Bischof ernannt.
  2. Sie leiten den ihnen im Team übertragenen Bereich gemeinsam im Rahmen des allgemeinen und diözesanen Kirchenrechts und unter Berücksichtigung des einschlägigen weltlichen Rechts. Sie führen die laufenden Amtsgeschäfte und üben die Dienst- und Fachaufsicht in ihrem Bereich und den ihrem Bereich zugeordneten Fachbereichen und Fachteams aus. Die Regelungen des Artikels 8 bleiben davon unberührt. Für die Zentren im Leistungsbereich „Pastoral und Bildung“ gelten die entsprechenden Regelungen. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der zugeordneten Einrichtungen wird an die Leitung der jeweiligen Einrichtung delegiert.
  3. Die zur Amtsausübung notwendigen Vollmachten, Weisungsrechte innerhalb des Bereiches und Zeichnungsberechtigungen werden den Bereichsleitungen durch Amtsübertragung schriftlich erteilt.
  4. Die Bereichsleitungen stellen gemeinsam mit den Fachbereichsleitungen die Einheit der Verwaltung sicher. Sie sind für den Einsatz der ihnen zugeordneten Mitarbeitenden verantwortlich. Sie unterrichten die Leitung des Bischöflichen Ordinariates unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge.
  5. Die Bereichsleitungen übertragen die nach dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auf die Fachbereichsleitungen und unterrichten sie über alle Angelegenheiten, die für die Leitung des Fachbereichs nötig und dienlich sind und stimmen sich mit diesen darüber ab. Fachbereichsübergreifende Angelegenheiten werden gemeinsam beraten. Für die Zusammenarbeit der Fachbereichsleitungen mit den Leitungen von Fachteams, Zentren und Einrichtungen gilt Entsprechendes.
  6. Die Vertretung der Bereichsleitungen erfolgt wechselseitig. Im Bedarfsfall kann einvernehmlich eine andere Vertretungsregelung durch die Leitung des Bischöflichen Ordinariates getroffen werden.

§ 6 Fachbereiche und Fachteams

  1. Die Fachbereichsleitungen sind den Bereichsleitungen unmittelbar verantwortlich und unterrichten sie über alle wesentlichen Vorgänge ihres Fachbereichs. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und wesentliche Entscheidungen werden auf Grundlage gemeinsamer Beratung getroffen. Das Letztentscheidungsrecht liegt bei der Bereichsleitung.
  2. Die Fachteamleitungen sind in den Leistungsbereichen den Fachbereichsleitungen, in den Querschnittsbereichen und dem Stabsbereich der Bereichsleitung unmittelbar verantwortlich und unterrichten sie über alle wesentlichen Vorgänge in ihrem Fachteam. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und wesentliche Entscheidungen werden auf Grundlage gemeinsamer Beratung getroffen. Das Letztentscheidungsrecht liegt bei der Fachbereichsleitung bzw. der Bereichsleitung.
  3. Vertretungsregelungen innerhalb der Fachbereiche und Fachteams treffen die Bereichsleitungen.

ARTIKEL 3 – GRUNDSÄTZE, AUFBAU UND LEITUNG DER REGIONEN

§ 1 Aufgaben der Region

  1. Aufgabe der Region ist es, im Rahmen der auf Bistumsebene vereinbarten Strategien und Richtlinien eine auf die Struktur der Region abgestimmte Pastoral und entsprechende Bildungsangebote zu entwickeln.
  2. Die Region wirkt mit an der Leitung des Bistums und entsendet eine Vertreterin/einen Vertreter in das Bistumsteam und sorgt für die Durchführung von Entscheidungen mit bistumsweiter Geltung in der Region und berichtet aus der Region im Bistumsteam.
  3. Die Region koordiniert die Arbeit der kirchlichen Einrichtungen und Dienststellen in ihrem Bereich und organisiert die Zusammenarbeit mit Ordensgemeinschaften, kirchlichen Gruppen und Verbänden. Sie pflegt ökumenische Kontakte und gemeinsame Aktivitäten mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften.
  4. Die Region sorgt für eine aufgabenbezogene Vernetzung mit anderen gesellschaftlichen Akteuren in der Region und sorgt für eine angemessene Repräsentanz der katholischen Kirche in der Öffentlichkeit und im gesellschaftlichen Leben, um den kirchlichen Auftrag sichtbar und wirksam werden zu lassen.
  5. Darüber hinaus übernimmt die Region jene Aufgaben, die ihr auf Dauer übertragen werden oder die sie selber mit ihren Mitteln aufbaut und ausgestaltet.
  6. Die Dienste der Caritas sind ein wesentliches Element der Kirche von Limburg. Die Region kooperiert deshalb eng mit den jeweils für die Region zuständigen Caritasverbänden.

§ 2 Leitung der Region

  1. Die Region wird von einem Team aus zwei Personen geleitet. Ein mit Generalvikar und dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten und dem Regionalsynodalrat abgestimmter Geschäftsverteilungsplan regelt die Aufgabenverteilung.
  2. Entscheidungen werden möglichst konsensual getroffen. Sofern eine Einigung zwischen den Regionalleitungen nicht zustande kommt, entscheiden – auf Antrag nach Konsultation des Bistumsteams – Generalvikar und Bischöfliche/r Bevollmächtigte/r.
  3. Die Regionalleitungen werden auf Zeit (ad quinquennium) vom Regionalsynodalrat gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Bischof. Näheres regelt die entsprechende Wahlordnung.
  4. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
  5. Von den beiden Regionalleitungen muss mindestens eine Person einer pastoralen Berufsgruppe angehören (Priester, Diakon, Pastoral- oder Gemeindereferent/in).

§ 3 Aufgaben der Leitung der Regionen

  1. Die Leitung erfolgt im Team und wird im Zusammenwirken mit dem Regionalsynodalrat wahrgenommen. Das Nähere regelt die Synodalordnung.
  2. Das Team der Regionalleitungen sorgt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Region und berichtet darüber dem Regionalsynodalrat, der die Strategie, die zentralen Personalentscheidungen auf der Ebene der Region und den Haushalt der Region verantwortet.
  3. Die Regionalleitungen nehmen die Dienstvorgesetzteneigenschaft für das Personal auf der Ebene der Region wahr.
  4. Unbeschadet der Dienstvorgesetzteneigenschaft des Bischofs und der Bereichsleitung„Personalmanagement und -einsatz“ für die Pfarrer führt und dokumentiert die Regionalleitung im Auftrag der Bereichsleitung mit den kanonischen Pfarrern und den Leitern der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache regelmäßige Dienstgespräche, in denen die verbindliche Zusammenarbeit der Pfarreien und der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache mit der Region thematisiert wird. Es werdenüberdies regelmäßig die Wahrnehmung der mit der Leitungsverantwortung verbundenen Aufgaben und die erforderlichen Unterstützungsleistungen durch Region und Bistum erörtert.
  5. Die Regionalleitungen nehmen die unmittelbare Dienstvorgesetzteneigenschaft für die Leitungspersonen der der Region zugeordneten Einrichtungen wahr. Die mittelbare Dienstvorgesetzteneigenschaft wird von der Bereichsleitung „Pastoral und Bildung“ wahrgenommen.
  6. Die Regionalleitungen verantworten den vom Regionalsynodalrat verabschiedeten Haushalt der Region. Es gilt die Haushaltsordnung des Bistums Limburg.
  7. Die Regionalleitungen berichten dem Regionalsynodalrat über die Umsetzung seiner Beschlüsse, die Umsetzung der Strategien und die Mittelverwendung.
  8. Eine der Regionalleitungen vertritt die Region im Bistumsteam.
  9. Die Regionalleitungen vertreten die katholische Kirche in der Region.

§ 5 Regionenteam

  1. Aus je einer der Regionalleitungen der fünf Regionen wird ein Regionenteam gebildet, um die Arbeitsweise der Regionen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Herausforderungen zu identifizieren und Lösungen zu erarbeiten.
  2. Das Regionenteam tagt mindestens viermal im Jahr, davon mindestens einmal gemeinsam mit dem Generalvikar oder dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten sowie je einer Bereichsleitung„Personalmanagement und -einsatz“ und „Pastoral und Bildung“. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Regionenteams.
  3. Die Beschlüsse werden möglichst einvernehmlich getroffen. Wo dies nicht gelingt, kann das Bistumsteam um Entscheidung gebeten werden.

ARTIKEL 4 – SATZUNG DES BISTUMSTEAMS

§ 1 Zusammensetzung des Bistumsteams

  1. Das Bistumsteam besteht aus je einer Leitungsperson aus den Leitungsteams der fünf Bereiche, je einer Regionalleitung aus jeder Region, einem vom Bischof benannten Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Limburg e. V., dem Generalvikar und dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten unter dem Vorsitz des Bischofs. Im Falle der Abwesenheit des Bischofs übernehmen der Generalvikar und die/der bischöfliche Bevollmächtigte dessen Vertretung.
  2. Die jeweils andere Bereichsleitung bzw. Regionalleitung vertreten mit Stimmberechtigung bei Abwesenheit. Bei Bedarf haben sie das Recht zur Teilnahme mit Rede- und Antragsrecht.
  3. Der Weihbischof und etwaige Bischofsvikare bzw. bischöfliche Beauftragte haben das Recht zur Teilnahme und nehmen sodann mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil.
  4. Der/die Ökonom/in nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil, sofern er/sie nicht nach§ 1 Absatz 1 mit Stimmrecht teilnimmt.
  5. Der Offizial hat das Recht zur Teilnahme und nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil.
  6. Die Leitung des Diözesansynodalamtes hat das Recht zur Teilnahme und nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil.
  7. Eine Leitung des Stabsbereiches „Aufsicht und Recht“ nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil. Die andere Leitung des Stabsbereiches vertritt bei Abwesenheit.
  8. Ein Mitglied des Vorstands des Diözesansynodalrats gemäß § 76 Absatz 1 Buchstaben c und d SynO hat das Recht zur Teilnahme und nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil.
  9. Der Bischof kann weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme zulassen.§ 2 Aufgaben des BistumsteamsDas Bistumsteam hat die Aufgabe, den Bischof in der Leitung des Bistums zu unterstützen, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kurial zu beraten und – unbeschadet der Rechte des Diözesansynodalrates – abschließend kurial zu entscheiden.Als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gelten unter anderem:
    1. Strategien auf Bistumsebene;
    2. weitreichende Änderungen der seelsorgerlichen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Praxis und Strukturen;
    3. Festlegungen des Bistums in pastoralen, gesellschaftlichen und ökumenischen Fragen im Rahmen der vom Diözesansynodalrat gesetzten Vorgaben;
    4. Entscheidungen, die das Erscheinungsbild des Bistums in der Öffentlichkeit betreffen;
    5. Rahmenvorgaben für das Handeln der Regionen, Pfarreien, Eigenbetriebe und Einrichtungen im Bistum;
    6. Evaluationsprozesse;
    7. Gesetzes- und sonstige Normsetzungsvorhaben;
    8. Beauftragung, Rahmenvorgaben und Besetzung der Beratungs- und Entscheidungsteams;
    9. Rahmenvorgaben für die Aufgaben des Ordinariatsteams;
    10. Rahmenvorgaben für die Arbeitsweise des Bischöflichen Ordinariates, seine Bereiche und Organe sowie deren Zuständigkeit im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans;
    11. Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden der Beratungs- und Entscheidungsteams;
    12. Rahmenvorgaben für die Besetzung von Leitungsfunktionen im Bischöflichen Ordinariat; für die Bereichsleitungen gilt ein eigenes Berufungsverfahren;
    13. Einsetzung von bereichsübergreifenden Arbeitsgruppen und Konferenzen;
    14. Wahrnehmung der durch die Haushaltsordnung des Bistums Limburg in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben in Fragen des Haushaltswesens;
    15. Beratung des von der/dem Diözesanökonomen/in aufgestellten und durch Ordinariats- und Regionenteam finalisierten Haushaltsentwurfs und Beschlussempfehlung an den Diözesankirchensteuerrat;
    16. Entscheidung über die von der Bereichsleitung „Ressourcen & Infrastruktur“ aufgestellte Bauliste.

§ 3 Arbeitsweise des Bistumsteams

  1. Die Beratungen des Bistumsteams zielen auf die Herstellung eines Einvernehmens.
  2. Die Beschlüsse des Bistumsteams werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und bedürfen der Zustimmung des Bischofs. Dem Generalvikar und dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten kommt gemeinsam eine Stimme zu.
  3. Der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte haben die Aufgabe, die Sitzungen vor- und nachzubereiten und für die Umsetzung der Beschlüsse Sorge zu tragen. Zur Unterstützung dieser Aufgaben wird im Einvernehmen mit dem Bistumsteam durch den Bischof ein/e Geschäftsführer/in ernannt.
  4. Der Bischof kann die Leitung der Sitzung einem Mitglied übertragen.

ARTIKEL 5 – SATZUNG DES ORDINARIATSTEAMS

§ 1 Zusammensetzung des Ordinariatsteams

  1. Mitglieder sind
    • der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte,
    • je eine Bereichsleitung aus jedem Bereich.Die jeweils andere Bereichsleitung vertritt bei Abwesenheit mit Stimmberechtigung. Bei Bedarf hat sie das Recht zur Teilnahme und nimmt sodann mit Rede- und Antragsrecht teil.
  2. Eine Leitung des Stabsbereiches „Aufsicht und Recht“ nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil. Die andere Leitung des Stabsbereiches vertritt bei Abwesenheit.
  3. Der Bischof, der Weihbischof, der/die Diözesanökonom/in und etwaige Bischofsvikare bzw. bischöfliche Beauftragte haben das Recht zur Teilnahme und nehmen sodann mit Rede- und Antragsrecht teil.
  4. Der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte können weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme zulassen.

§ 2 Aufgaben des Ordinariatsteams

Das Ordinariatsteam dient der gemeinsamen Wahrnehmung der Leitungsverantwortung für das Bischöfliche Ordinariat, sowie der gegenseitigen Information, Beratung und Koordinierung innerhalb der Verwaltung des Bischöflichen Ordinariats. Es hat die Aufgabe, Einvernehmen über die Beauftragung, Durchführung und Beteiligung an Vorgängen zu erzielen, die mehrere Bereiche betreffen, und dient der Sicherung eines einheitlichen Auftretens des Bischöflichen Ordinariates nach außen und der abgestimmten Aufgabenwahrnehmung nach innen. Es sorgt für regelmäßige und unabhängige Evaluation der Arbeit des Bischöflichen Ordinariats.

§ 3 Arbeitsweise des Ordinariatsteams

  1. Der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte haben die Aufgabe, die Sitzungen vor- und nachzubereiten und für die Umsetzung der Beschlüsse Sorge zu tragen.
  2. Die Beschlüsse des Ordinariatsteams werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und bedürfen der Zustimmung des Generalvikars und des/der Bischöflichen Bevollmächtigten. Die Beschlüsse werden dem Bistumsteam zur Kenntnis gebracht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bistumsteams.
    ARTIKEL 6 – SATZUNGEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DER BERATUNGS- UND ENTSCHEIDUNGSTEAMSBeauftragung, Rahmenvorgaben und Besetzung der Beratungs- und Entscheidungsteams erfolgen durch Beschluss des Bistumsteams (vgl. Artikel 1 § 3).Solange es nicht zur Einrichtung und Besetzung von Beratungs- und Entscheidungsteams gekommen ist, finden die Bestimmungen der Übergangsregelung nach Artikel 10 Anwendung.
    ARTIKEL 7 – SATZUNG DES DIÖZESANSYNODALAMTES§ 1 Bestätigung der Satzung des DiözesansynodalamtesDie Satzung des Diözesansynodalamtes vom 12. September 1975 (Amtsblatt 1975, 152) bleibt bis zu einer Neufassung in Kraft.
    § 2 Initiierung der Befassung des DiözesansynodalratesDie Leitung des Synodalamtes initiiert unbeschadet der Aufgaben des Stabsbereiches „Aufsicht und Recht“ hinsichtlich der Koordination und Organisation von Gremienbefassungen die synodale Befassung für Beschlüsse, die der Information, Beratung oder Zustimmung des Diözesansynodalrates bedürfen.ARTIKEL 8 – PERSONALANGELEGENHEITENFür nachstehende Personalangelegenheiten sind im Falle des Generalvikars und des/der Bischöflichen Bevollmächtigten sowie des/der Diözesanökonomen/in, der Bischofsvikare bzw. des/der bischöflichen Beauftragten und deren Mitarbeitenden der Bischof, im Falle der Regional- und Bereichsleitungen der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte, im Falle aller übrigen Mitarbeitenden der Querschnittsbereich „Personalmanagement und -einsatz“ gemeinsam mit den Personalverantwortlichen des jeweiligen Bereiches bzw. der Region zuständig:
    1. Abschluss von Arbeitsverträgen, Gestellungsverträgen, Ausbildungsverträgen und anderen vergleichbaren Verträgen sowie von entsprechenden Zusatzvereinbarungen;
    2. Erhöhung bzw. Reduzierung des Beschäftigungsumfangs;
    3. Beförderungen und Höhergruppierungen;
    4. Ernennungen/Beauftragungen und Entpflichtungen;
    5. Umsetzungen und Versetzungen;
    6. Zwischenzeugnisse und Zeugnisse;
    7. Abmahnungen, Kündigungen und Aufhebungsverträge;
    8. Anordnung und Auszahlung von Überstunden.

In allen benannten Personalangelegenheiten müssen die unmittelbaren Dienstvorgesetzten vor der Entscheidung der jeweiligen Personalverantwortlichen gehört werden. Sofern zwischen dem Personalverantwortlichen und dem Querschnittsbereich „Personalmanagement und -einsatz“ kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheiden der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte.

Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Personalbereich ist das Bistumsteam einzubeziehen.

Für den Abschluss von Dienstvereinbarungen sind der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte zuständig.

ARTIKEL 9 – ARBEITSWEISE

§ 1 Siegelführung

Die Befugnis zur Führung eines Dienstsiegels regelt die Siegelordnung für das Bistum Limburg.

§ 2 Dienstanweisungen

  1. Für alle Mitarbeitenden des Ordinariats verbindlich sind die Dienstanweisungen zu Postsendungen und Schriftverkehr, Veröffentlichungen, Rundschreiben, Pfarrversand, mündlichen Auskünften sowie papierförmiger und digitaler Aktenführung und Aktenaufbewahrung.
  2. Der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte können nach Beratung im Ordinariatsteam Dienstanweisungen für alle Mitarbeitenden des Bischöflichen Ordinariates erlassen.
  3. Der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte können nach Beratung im Bistumsteam Dienstanweisungen für alle Mitarbeitenden des Bistums erlassen.
  4. Die Regional- und Bereichsleitungen können zur Regelung von Geschäftsläufen für ihren Zuständigkeitsbereich im Benehmen mit dem Generalvikar und dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten Dienstanweisungen erlassen.

§ 3 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

  1. Wenn die Natur der Aufgaben es erfordert, sind Leistungs- und Querschnittsbereiche sowie der Stabsbereich zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Die Zusammenarbeit kann auf Dauereingerichtet werden. Dann werden Besprechungsstrukturen etabliert, die jährlich auf ihre Tauglichkeit überprüft werden.
  2. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zuständigkeit eines Bereiches oder hinsichtlich des Zusammenwirkens mehrerer Bereiche, entscheiden der Generalvikar und die/der Bischöfliche Bevollmächtigte; bei Zweifeln an der Zuständigkeit innerhalb eines Bereiches entscheidet die Bereichsleitung.
  3. Mitarbeitende mit Leitungsaufgaben (insbesondere Regional- und Bereichsleitungen; Fachzentrums-, Fachbereichs- und Teamleitungen) sind innerhalb ihres Aufgabengebiets sachlich und personell weisungsbefugt und haben dafür zu sorgen, dass die zugewiesenen Aufgaben rechtzeitig, richtig und wirtschaftlich erfüllt werden.Sie müssen die Erledigung der Aufgaben aus eigener Initiative fördern, die Entwicklung beobachten, Vorschläge erarbeiten, Ziele setzen und fortschreiben und die Bearbeitung koordinieren und beaufsichtigen. Sie haben ferner für einen reibungslosen Arbeitsablauf und für die Unterrichtung, Anleitung und den zweckmäßigen Einsatz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen.Berührt ein Vorgang auch das Aufgabengebiet eines anderen Bereichs, sollen die im Team agierenden Leitungen gegenüber Dritten einen einheitlichen Standpunkt vertreten. Gleiches soll auch für die Äußerungen gelten.
  4. Bei Maßnahmen oder Vorgängen mit erheblichen finanzieller Auswirkung, die nicht bereits durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Gremiums geregelt sind oder im Haushalt entsprechend vorgesehen sind, ist der Bereich „Ressourcen und Infrastruktur“ im Rahmen der Haushaltsordnung zu beteiligen, soweit sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan nichts anderes ergibt.
  5. Bei Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für die strategische Ausrichtung des Bistums ist der Querschnittsbereich „Strategie und Entwicklung“ rechtzeitig zu beteiligen.
  6. Bei Maßnahmen und Vorgängen, die die kirchliche Aufsicht oder bisher nicht geprüfte Rechtsgeschäfte betreffen, ist der Stabsbereich „Aufsicht und Recht“ hinzuzuziehen.
  7. Anträge, Fragen, Einsprüche und Beschwerden sind – unbeschadet der Beschwerdeordnung – so zeitnah wie möglich zu erledigen. Anträge und Fragen der Dienstleistungsnutzer des Bischöflichen Ordinariates werden von klaren Ansprechpersonen verbindlich bearbeitet.

ARTIKEL 10 – ÜBERGANGSREGELUNGEN

Die Zuständigkeiten der diözesanen Gremien, insbesondere des Priesterrates und des Diözesansynodalrates, erfahren durch das vorliegende Statut keine Änderung.

Abschnitt 1 – Verfügungen mit Blick auf das Bischöfliche Ordinariat

§ 1 Geschäftsverteilung und Organisationsplan während der Umsetzungsphase

Unbeschadet der Berufung von Bereichsleitungen bzw. kommissarischen Bereichsleitungen bleibt die zum Zeitpunkt 1. Januar 2023 geltende Geschäftsverteilung wie der Organisationsplan des Bischöflichen Ordinariates vorläufig in Kraft, bis diese in Folge des nach Maßgabe von Artikel 2 § 1 Absatz 5 und 6 gefassten Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes aufgehoben werden. Die Inkraftsetzung des neuen Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes kann schrittweise erfolgen.

§ 2 Bestätigung von Organen des Bischöflichen Ordinariates

Bis zur Einrichtung und Besetzung von Beratungs- und Entscheidungsteams nehmen die Pastoralkammer, die Personalkammern, die Finanzkammer sowie der Ausschuss Bau und Liegenschaften nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzungen

  • „Satzung der Pastoralkammer des Bischöflichen Ordinariates“ vom 5. Dezember 2000 (Amtsblatt 2000, 181f., geändert durch Verfügung vom 30.01.2006; Amtsblatt 2006, 237);
  • „Satzung der Personalkammern des Bischöflichen Ordinariates“ vom 5. Dezember 2000 (Amtsblatt 2000, 182f.);
  • „Satzung der Finanzkammer des Bischöflichen Ordinariates“, entspricht Artikel 4 des Gesetzes über die Diözesane Vermögensverwaltung des Bistums Limburg vom 16. März 2016 (Amtsblatt 2016), 472–480, hier: 476f.;
  • Satzung des Ausschusses Bau und Liegenschaften des Bischöflichen Ordinariates“, entspricht Artikel 5 des Gesetzes über die Diözesane Vermögensverwaltung des Bistums Limburg vom 16. März 2016 (Amtsblatt 2016), 472–480, hier: 477f.;

und unbeschadet der Zuständigkeiten des Bistumsteams die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahr.

§ 3 Bestätigung der Zusammensetzung von Organen des Bischöflichen Ordinariates

  1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statutes bestehende Zusammensetzung der in § 2 aufgeführten Organe wird unbeschadet der Aufhebung der bisherigen Dezernatsstruktur ad personam bestätigt.
  2. Anpassungen der Besetzung der in § 2 genannten Organe können durch Beschluss des Bistumsteams vorgenommen werden.

§ 4 Einrichtung eines vorläufigen Ordinariatsteams

  1. Der Bischof beruft je eine Bereichsleitung jedes Bereichs (vgl. Artikel 5 § 1 Absatz 1) als Mitglied des vorläufigen Ordinariatsteams.
  2. Der Bischof bestimmt, welche Leitung des Stabsbereiches Aufsicht und Recht an den Sitzungen des Ordinariatsteams teilnimmt (vgl. Artikel 5 § 1 Absatz 2).

Abschnitt 2 – Verfügungen mit Blick auf die Regionen

§ 5 Fortführung der Aufgaben des Bezirkes und Aufgaben der Leitung der Bezirke

Bis zur Aufhebung der Bezirksstruktur nehmen die Bezirke und die in ihnen eingesetzte Leitung ihre Aufgaben nach Maßgabe des „Statuts für die Bezirksdekane und die Bezirksreferenten /-innen im Bistum Limburg“ wahr, wobei mit der Aufhebung der Satzung und Geschäftsordnung der bisherigen Plenarkonferenz des Bischöflichen Ordinariates (vgl. Artikel 11 § 3) die diesbezüglichen Aufgaben der Bezirks- und Stadtdekane entfallen.

§ 6 Vorläufige Vertretung der Regionen – Aufgaben und Bestellung

  1. Bis zur Wahl eines zukünftigen Regionalsynodalrates wird auf der Ebene der Region ein Regionenausschuss gebildet. In der Region Frankfurt nimmt der Stadtsynodalrat des Bezirks Frankfurt die Aufgaben des Regionenausschusses wahr.
  2. Aufgaben des Regionenausschusses sind die Wahl der vorläufigen Vertretung der Region im Bistumsteam und die Vorbereitung der Zusammenarbeit auf Regionenebene. Hierzu kann der Regionenausschuss mit den der Region zugehörenden Bezirkssynodalräten zusammenwirken.
  3. Die Bezirkssynodalräte der der Region zugehörende Bezirke wählen mindestens je zwei Vertreter/innen in den Regionenausschuss. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Bezirkssynodalrates, gemäß § 52 Buchst. B-d SynO. Wählbar ist jedes Mitglied des Bezirkssynodalrates.
  4. Die Bezirksdekane und die Bezirksreferenten/innen sind geborene Mitglieder des Regionenausschusses mit Rede- und Antragsrecht.
  5. Aus dem Kreis der Ehrenamtlichen im Regionenausschuss wird ein/e Vorsitzende/r gewählt.
  6. Die vorläufige Vertretung der Region besteht aus zwei hauptamtlich im kirchlichen Dienst stehenden Personen, davon mindestens eine, die als Priester, Diakon, Pastoral- oder Gemeindereferent/in im pastoralen Dienst steht oder gestanden hat. Sie nehmen diese Aufgabe bis 30. April 2024 wahr. Sie werden mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils mindestens 50 % für diese Tätigkeit freigestellt.
  7. Der Regionenausschuss erstellt nach Rücksprache mit den jeweiligen Bezirkssynodalräten und Pastoralkonferenzen eine Liste mit Kandidaten/innen für die vorläufige Vertretung und stimmt diese mit dem Bischof ab.
  8. Die Liste der Kandidaten/innen geht den Mitgliedern des Regionenausschusses mindestens zehn Tage vor der Wahl zu, die bis spätestens 31. März 2023 zu erfolgen hat. Es findet eine geheime Wahl statt. Gewählt sind die beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  9. Die Aufgabenverteilung zwischen den beiden gewählten vorläufigen Vertreter/innen der Region erfolgt im Benehmen mit dem Regionenausschuss.
  10. Die gewählten vorläufigen Vertreter/innen der Region werden durch den Bischof im Amt bestätigt.
  11. Die vorläufigen Vertreter/innen sind stimmberechtigte Mitglieder des Regionenausschusses. Eine der beiden vorläufigen Vertreter/innen nimmt gemeinsam mit dem gewählten ehrenamtlichen Mitglied des Regionenausschusses den Vorsitz wahr.
  12. Eine der beiden vorläufigen Vertreter/innen vertritt die Region im Bistumsteam. Die zweite Person nimmt die Vertretung wahr.

§ 7 Bildung eines vorläufigen Regionenteams

Der Bischof beruft auf Vorschlag der beiden vorläufigen Regionenvertretungen einer jeden Region je eine Regionenvertretung (vgl. Artikel 3 § 5 Absatz 1) als Mitglied des vorläufigen Regionenteams.

Abschnitt 3 – Verfügungen mit Blick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Bistumsteams

§ 8 Bildung eines vorläufigen Bistumsteams

  1. Der Bischof beruft auf Vorschlag der jeweiligen Bereichsleitungen je eine Bereichsleitung aus jedem Bereich (vgl. Artikel 4 § 1 Absatz 1) als Mitglied des vorläufigen Bistumsteams.
  2. Der Bischof beruft auf Vorschlag der jeweiligen vorläufigen Regionenvertretungen je eine vorläufige Regionenvertretung (vgl. Artikel 4 § 1 Absatz 1) als Mitglied des vorläufigen Bistumsteams. Wenn bis zum1. Januar 2023 keine Wahl zur vorläufigen Regionenvertretung stattgefunden hat, verständigen sich die einer Region zugehörenden Bezirks- bzw. Stadtdekane auf eine Person, die dem Bischof zur Berufung als interimistische Vertretung der Region im vorläufigen Bistumsteam vorgeschlagen werden soll. Eine interimistische Vertretung der Region im Bistumsteam endet mit der erfolgten Berufung einer gewählten vorläufigen Regionenvertretung durch den Bischof, spätestens aber mit Ablauf des 31.03.2023.
  3. Der Bischof beruft auf Vorschlag der beiden Vorstände einen Vorstand des Diözesancaritasverbandes (vgl. Artikel 4 § 1 Absatz 1) als Mitglied des vorläufigen Bistumsteams.
  4. Der Bischof bestimmt, welche Leitung des Stabsbereiches Aufsicht und Recht an den Sitzungen des Bistumsteams teilnimmt (vgl. Artikel 5 § 1 Absatz 7).

Abschnitt 4 – Sonstige Regelungen

§ 9 Auslegung sonstiger Rechtsvorschriften

Weiter in Geltung befindliche Rechtsvorschriften, die auf durch das vorstehende Statut aufgehobene Vorschriften Bezug nehmen, sind bis zu einer Anpassung im Sinne des vorliegenden Statutes auszulegen.

ARTIKEL 11 – ÄNDERUNGEN UND INKRAFTTRETEN

§ 1 Änderungen

Vor Änderung dieses Statutes hört der Bischof das Bistumsteam und den Diözesansynodalrat. Die Änderungen werden sodann vom Bischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt des Bistums Limburg veröffentlicht.

§ 2 Evaluationsklausel

Das vorstehende Statut soll unbeschadet kurzfristig auftretender Anpassungsbedarfe innerhalb von fünf Jahren ab seiner Inkraftsetzung einer unabhängigen Evaluation unterzogen werden. Entsprechende Evaluationskriterien werden auf Vorschlag des Bistumsteams vom Diözesansynodalrat verabschiedet. Im Rahmen dieser Evaluation ist dann auch über die Zeitspanne weiterer Evaluationszyklen zu entscheiden.

§ 3 Inkraftsetzung

Vorstehendes Statut wird nach Beratung in der Plenarkonferenz, im Priesterrat und im Diözesansynodalrat mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt und ersetzt das „Statut für das Bischöfliche Ordinariat (Organisation und Geschäftsordnung)“ vom 12. Dezember 2002 (zuletzt geändert durch Verordnung vom

  1. März 2016; Amtsblatt 2016, 472–480, hier 478).Mit der Inkraftsetzung des vorstehenden Statutes werden zudem aufgehoben:
    • die „Satzung der Dezernentenkonferenz“ vom 5. Dezember 2000 (Amtsblatt 2000, 180f.);
    • die „Geschäftsordnung der Dezernentenkonferenz“ vom 5. Dezember 2000 (nicht veröffentlicht; Az. 8K/00/02/1);
    • die „Satzung der Plenarkonferenz“ vom 5. Dezember 2000 (Amtsblatt 2000, 179f.) und
    • die „Geschäftsordnung der Plenarkonferenz“ vom 5. Dezember 2000 (nicht veröffentlicht; Az. 8O/00/04/1).

Limburg a. d. Lahn, 7. Dezember 2022 Az.: 001A/57818/22/03/1

+ Dr. Georg Bätzing Bischof von Limburg

Prof. Dr. Peter Platen Kanzler der Kurie

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