Artikel 1 – Grundsätze, Aufbau und Leitung des Bistums sowie Begriffsbestimmung des Bistumsteam
§ 2 Bistumsteam
Das BistumsteamDas Bistumsteam ist das höchste kuriale Leitungsgremium im Sinne des c. 469 CIC. Zusammensetzung, A... ist das höchste kuriale Leitungsgremium im Sinne des c. 469 CIC. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des unter dem Vorsitz des Bischofs tagenden Bistumsteams sind in der Satzung des Bistumsteams in diesem Statuteigentlich: Statut für die kurialen Leitungsstrukturen des Bistums Limburg, für die Regionen und f... geregelt (vgl. Artikel 4).
Artikel 4 – Satzung des Bistumsteams
§ 1 Zusammensetzung des Bistumsteams
(1) Das BistumsteamDas Bistumsteam ist das höchste kuriale Leitungsgremium im Sinne des c. 469 CIC. Zusammensetzung, A... besteht aus je einer Leitungsperson aus den Leitungsteams der fünf Bereiche, je einer RegionalleitungDie neuformierten fünf RegionenDie Regionen repräsentieren und vernetzen das kirchliche Leben in i... aus jeder RegionDie Regionen repräsentieren und vernetzen das kirchliche Leben in ihrem Bereich, fördern dessen Au..., einem vom Bischof benannten Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Limburg e. V., dem Generalvikar und dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten unter dem Vorsitz des Bischofs. Im Falle der Abwesenheit des Bischofs übernehmen der Generalvikar und die/der bischöfliche Bevollmächtigte dessen Vertretung.
(2) Die jeweils andere Bereichsleitung bzw. RegionalleitungDie neuformierten fünf RegionenDie Regionen repräsentieren und vernetzen das kirchliche Leben in i... vertreten mit Stimmberechtigung bei Abwesenheit. Bei Bedarf haben sie das Recht zur Teilnahme mit Rede- und Antragsrecht.
(3) Der Weihbischof und etwaige Bischofsvikare bzw. bischöfliche Beauftragte haben das Recht zur Teilnahme und nehmen sodann mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil.
(4) Der/die Ökonom/in nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil, sofern er/sie nicht nach § 1 Absatz 1 mit Stimmrecht teilnimmt.
(5) Der Offizial hat das Recht zur Teilnahme und nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil.
(6) Die Leitung des Diözesansynodalamtes hat das Recht zur Teilnahme und nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil.
(7) Eine Leitung des Stabsbereiches „Aufsicht und Recht“ nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil. Die andere Leitung des Stabsbereiches vertritt bei Abwesenheit.
(8) Ein Mitglied des Vorstands des Diözesansynodalrats gemäß § 76 Absatz 1 Buchstaben c und d SynO hat das Recht zur Teilnahme und nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil.
(9) Der Bischof kann weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme zulassen.
§ 2 Aufgaben des Bistumsteams
Das BistumsteamDas Bistumsteam ist das höchste kuriale Leitungsgremium im Sinne des c. 469 CIC. Zusammensetzung, A... hat die Aufgabe, den Bischof in der Leitung des Bistums zu unterstützen, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kurial zu beraten und – unbeschadet der Rechte des Diözesansynodalrates – abschließend kurial zu entscheiden.
Als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gelten unter anderem:
- Strategien auf Bistumsebene;
- weitreichende Änderungen der seelsorgerlichen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Praxis und Strukturen;
- Festlegungen des Bistums in pastoralen, gesellschaftlichen und ökumenischen Fragen im Rahmen der vom Diözesansynodalrat gesetzten Vorgaben;
- Entscheidungen, die das Erscheinungsbild des Bistums in der Öffentlichkeit betreffen;
- Rahmenvorgaben für das Handeln der RegionenDie Regionen repräsentieren und vernetzen das kirchliche Leben in ihrem Bereich, fördern dessen Au..., Pfarreien, Eigenbetriebe und Einrichtungen im Bistum;
- Evaluationsprozesse;
- Gesetzes- und sonstige Normsetzungsvorhaben;
- Beauftragung, Rahmenvorgaben und Besetzung der Beratungs- und Entscheidungsteams;
- Rahmenvorgaben für die Aufgaben des Ordinariatsteams;
- Rahmenvorgaben für die Arbeitsweise des Bischöflichen Ordinariates, seine Bereiche und Organe sowie deren Zuständigkeit im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans;
- Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden der Beratungs- und Entscheidungsteams;
- Rahmenvorgaben für die Besetzung von Leitungsfunktionen im Bischöflichen Ordinariat; für die Bereichsleitungen gilt ein eigenes Berufungsverfahren;
- Einsetzung von bereichsübergreifenden Arbeitsgruppen und Konferenzen;
- Wahrnehmung der durch die Haushaltsordnung des Bistums Limburg in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben in Fragen des Haushaltswesens;
- Beratung des von der/dem Diözesanökonomen/in aufgestellten und durch Ordinariats- und Regionenteam Die fünf Regionen entsenden jeweils eine Regionenvertretung in das sogenannte Regionenteam. Diese... finalisierten Haushaltsentwurfs und Beschlussempfehlung an den Diözesankirchensteuerrat;
- Entscheidung über die von der Bereichsleitung „Ressourcen & Infrastruktur“ aufgestellte Bauliste.
§ 3 Arbeitsweise des Bistumsteams
(1) Die Beratungen des Bistumsteams zielen auf die Herstellung eines Einvernehmens.
(2) Die Beschlüsse des Bistumsteams werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und bedürfen der Zustimmung des Bischofs. Dem Generalvikar und dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten kommt gemeinsam eine Stimme zu.
(3) Der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte haben die Aufgabe, die Sitzungen vor- und nachzubereiten und für die Umsetzung der Beschlüsse Sorge zu tragen. Zur Unterstützung dieser Aufgaben wird im Einvernehmen mit dem BistumsteamDas Bistumsteam ist das höchste kuriale Leitungsgremium im Sinne des c. 469 CIC. Zusammensetzung, A... durch den Bischof ein/e Geschäftsführer/in ernannt.
(4) Der Bischof kann die Leitung der Sitzung einem Mitglied übertragen.
aus: Statuteigentlich: Statut für die kurialen Leitungsstrukturen des Bistums Limburg, für die Regionen und f... für die kurialen Leitungsstrukturen des Bistums Limburg, für die RegionenDie Regionen repräsentieren und vernetzen das kirchliche Leben in ihrem Bereich, fördern dessen Au... und für das Bischöfliche Ordinariat Limburg (Bistumsstatuteigentlich: Statut für die kurialen Leitungsstrukturen des Bistums Limburg, für die Regionen und f...)