Ordinariatsteam

Artikel 2 – Aufbau und Leitung des Bischöflichen Ordinariats

§ 4 Ordinariatsteam

Das Ordinariatsteam behandelt unter dem Vorsitz des Generalvikars und des/der Bischöflichen Bevollmächtigten die Belange des Bischöflichen Ordinariats und sorgt für die bereichsübergreifende Zusammenarbeit, gemeinsame Ausrichtung und Verantwortungswahrnehmung. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und Arbeitsweise des Ordinariatsteams sind in der Satzung des Ordinariatsteams geregelt (vgl. Artikel 5).

Artikel 5 – Satzung des Ordinariatsteams

§ 1 Zusammensetzung des Ordinariatsteams

(1) Mitglieder sind

  • der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte,
  • je eine Bereichsleitung aus jedem Bereich. Die jeweils andere Bereichsleitung vertritt bei Abwesenheit mit Stimmberechtigung. Bei Bedarf hat sie das Recht zur Teilnahme und nimmt sodann mit Rede- und Antragsrecht teil.

(2) Eine Leitung des Stabsbereiches „Aufsicht und Recht“ nimmt mit beratender Stimme und Rede- und Antragsrecht teil. Die andere Leitung des Stabsbereiches vertritt bei Abwesenheit.
(3) Der Bischof, der Weihbischof, der/die Diözesanökonom/in und etwaige Bischofsvikare bzw. bischöfliche Beauftragte haben das Recht zur Teilnahme und nehmen sodann mit Rede- und Antragsrecht teil.
(4) Der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte können weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme zulassen.

§ 2 Aufgaben des Ordinariatsteams

Das Ordinariatsteam dient der gemeinsamen Wahrnehmung der Leitungsverantwortung für das Bischöfliche Ordinariat, sowie der gegenseitigen Information, Beratung und Koordinierung innerhalb der Verwaltung des Bischöflichen Ordinariats. Es hat die Aufgabe, Einvernehmen über die Beauftragung, Durchführung und Beteiligung an Vorgängen zu erzielen, die mehrere Bereiche betreffen, und dient der Sicherung eines einheitlichen Auftretens des Bischöflichen Ordinariates nach außen und der abgestimmten Aufgabenwahrnehmung nach innen. Es sorgt für regelmäßige und unabhängige Evaluation der Arbeit des Bischöflichen Ordinariats.

§ 3 Arbeitsweise des Ordinariatsteams

(1) Der Generalvikar und der/die Bischöfliche Bevollmächtigte haben die Aufgabe, die Sitzungen vor- und nachzubereiten und für die Umsetzung der Beschlüsse Sorge zu tragen.
(2) Die Beschlüsse des Ordinariatsteams werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und bedürfen der Zustimmung des Generalvikars und des/der Bischöflichen Bevollmächtigten. Die Beschlüsse werden dem Bistumsteam zur Kenntnis gebracht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bistumsteams.

aus: Statut für die kurialen Leitungsstrukturen des Bistums Limburg, für die Regionen und für das Bischöfliche Ordinariat Limburg (Bistumsstatut)

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