Regionen

Die Regionen repräsentieren und vernetzen das kirchliche Leben in ihrem Bereich, fördern dessen Ausgestaltung, wirken mit an der Leitung des Bistums und sorgen für die Umsetzung bistumsweiter Beschlüsse in ihrem Bereich.

Artikel 3 – Grundsätze, Aufbau und Leitung der Regionen

§ 1 Aufgaben der Region

(1) Aufgabe der Region ist es, im Rahmen der auf Bistumsebene vereinbarten Strategien und Richtlinien eine auf die Struktur der Region abgestimmte Pastoral und entsprechende Bildungsangebote zu entwickeln.
(2) Die Region wirkt mit an der Leitung des Bistums und entsendet eine Vertreterin/einen Vertreter in das Bistumsteam und sorgt für die Durchführung von Entscheidungen mit bistumsweiter Geltung in der Region und berichtet aus der Region im Bistumsteam.
(3) Die Region koordiniert die Arbeit der kirchlichen Einrichtungen und Dienststellen in ihrem Bereich und organisiert die Zusammenarbeit mit Ordensgemeinschaften, kirchlichen Gruppen und Verbänden. Sie pflegt ökumenische Kontakte und gemeinsame Aktivitäten mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften.
(4) Die Region sorgt für eine aufgabenbezogene Vernetzung mit anderen gesellschaftlichen Akteuren in der Region und sorgt für eine angemessene Repräsentanz der katholischen Kirche in der Öffentlichkeit und im gesellschaftlichen Leben, um den kirchlichen Auftrag sichtbar und wirksam werden zu lassen.
(5) Darüber hinaus übernimmt die Region jene Aufgaben, die ihr auf Dauer übertragen werden oder die sie selber mit ihren Mitteln aufbaut und ausgestaltet.
(6) Die Dienste der Caritas sind ein wesentliches Element der Kirche von Limburg. Die Region kooperiert deshalb eng mit den jeweils für die Region zuständigen Caritasverbänden.

§ 2 Leitung der Region

(1) Die Region wird von einem Team aus zwei Personen geleitet. Ein mit Generalvikar und dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten und dem Regionalsynodalrat abgestimmter Geschäftsverteilungsplan regelt die Aufgabenverteilung.
(2) Entscheidungen werden möglichst konsensual getroffen. Sofern eine Einigung zwischen den Regionalleitungen nicht zustande kommt, entscheiden – auf Antrag nach Konsultation des Bistumsteams –Generalvikar und Bischöfliche/r Bevollmächtigte/r.
(3) Die Regionalleitungen werden auf Zeit (ad quinquennium) vom Regionalsynodalrat gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Bischof. Näheres regelt die entsprechende Wahlordnung.
(4) Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
(5) Von den beiden Regionalleitungen muss mindestens eine Person einer pastoralen Berufsgruppe angehören (Priester, Diakon, Pastoral- oder Gemeindereferent/in).

§ 3 Aufgaben der Leitung der Regionen

(1) Die Leitung erfolgt im Team und wird im Zusammenwirken mit dem Regionalsynodalrat wahrgenommen. Das Nähere regelt die Synodalordnung.
(2) Das Team der Regionalleitungen sorgt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Region und berichtet darüber dem Regionalsynodalrat, der die Strategie, die zentralen Personalentscheidungen auf der Ebene der Region und den Haushalt der Region verantwortet.
(3) Die Regionalleitungen nehmen die Dienstvorgesetzteneigenschaft für das Personal auf der Ebene der Region wahr.
(4) Unbeschadet der Dienstvorgesetzteneigenschaft des Bischofs und der Bereichsleitung
„Personalmanagement und -einsatz“ für die Pfarrer führt und dokumentiert die Regionalleitung im Auftrag der Bereichsleitung mit den kanonischen Pfarrern und den Leitern der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache regelmäßige Dienstgespräche, in denen die verbindliche Zusammenarbeit der Pfarreien und der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache mit der Region thematisiert wird. Es werden überdies regelmäßig die Wahrnehmung der mit der Leitungsverantwortung verbundenen Aufgaben und die erforderlichen Unterstützungsleistungen durch Region und Bistum erörtert.
(5) Die Regionalleitungen nehmen die unmittelbare Dienstvorgesetzteneigenschaft für die Leitungspersonen der der Region zugeordneten Einrichtungen wahr. Die mittelbare Dienstvorgesetzteneigenschaft wird von der Bereichsleitung „Pastoral und Bildung“ wahrgenommen.
(6) Die Regionalleitungen verantworten den vom Regionalsynodalrat verabschiedeten Haushalt der Region. Es gilt die Haushaltsordnung des Bistums Limburg.
(7) Die Regionalleitungen berichten dem Regionalsynodalrat über die Umsetzung seiner Beschlüsse, die Umsetzung der Strategien und die Mittelverwendung.
(8) Eine der Regionalleitungen vertritt die Region im Bistumsteam.
(9) Die Regionalleitungen vertreten die katholische Kirche in der Region.

§ 5 Regionenteam

(1) Aus je einer der Regionalleitungen der fünf Regionen wird ein Regionenteam gebildet, um die Arbeitsweise der Regionen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Herausforderungen zu identifizieren und Lösungen zu erarbeiten.
(2) Das Regionenteam tagt mindestens viermal im Jahr, davon mindestens einmal gemeinsam mit dem Generalvikar oder dem/der Bischöflichen Bevollmächtigten sowie je einer Bereichsleitung
„Personalmanagement und -einsatz“ und „Pastoral und Bildung“. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Regionenteams.
(3) Die Beschlüsse werden möglichst einvernehmlich getroffen. Wo dies nicht gelingt, kann das Bistumsteam um Entscheidung gebeten werden.

aus: Statut für die kurialen Leitungsstrukturen des Bistums Limburg, für die Regionen und für das Bischöfliche Ordinariat Limburg (Bistumsstatut)

Was this article helpful?

Related Articles

Mitmachen

Du hast eine Frage, deren Antwort ins FAQ aufgenommen werden sollte?

Das Glossar sollte um einen Begriff erweitert werden?

Inhalte vorschlagen

Noch Fragen?

Du hast weitere Fragen? Die Information, die du suchst, lässt sich nicht finden?
Schreibe uns
Nach oben